Austausch- Nachrüstpflicht Kaminöfen
Austausch- bzw. Nachrüstpflicht bis zum 31.12.2020 für Kachel- und Kaminöfen, die zwischen 1985 und 1994 errichtet wurden.
Gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) läuft zum 31. Dezember dieses Jahres die Übergangsfrist zur Einhaltung verschärfter Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid von Einzelraumfeuerungsanlagen aus, die zwischen 1985 und 1994 errichtet wurden.
Von den ca. 11,1 Mio. Einzelraumfeuerungsanlagen, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraums dienen, sind rund 800.000 (7,2%) Öfen von der Austausch- bzw. Nachrüstverpflichtung betroffen. Dies sind Einzelraumfeuerungsanlagen, die zwischen 1985 und 1994 errichtet wurden. Ab dem 31.12.2020 gelten auch für diese Feuerstätten die verschärften Grenzwerte für Staub- und Kohlenmonoxid-Emissionen nach der 1. BImSchV. Grundsätzlich besteht für den Betreiber einer solchen Einzelraumfeuerungsanlage neben dem Austausch der Anlage
auch die Möglichkeit zur Nachrüstung der Feuerungsanlage mit Einrichtungen zur Reduzierung der Staubemissionen (Staubfilter oder - abscheider). Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass eine positive Messung der Einzelraumfeuerungsanlage durch einen Schornsteinfeger den weiteren Betrieb genehmigt. Das Schornsteinfegerhandwerk vertritt aber hier ganz klar die Position, dass in der Regel der Austausch der Feuerstätte einer Nachrüstung vorgezogen werden sollte. Über zwanzig Jahre alte Feuerstätten sind längst nicht mehr auf dem Stand der modernen Technik. Neben einer schadstoffarmen Verbrennung bieten moderne Feuerungen auch eine energieeffiziente Wärmeerzeugung mit dem klimafreundlichen und nachwachsenden Brennstoff Holz.
Für alle Kamin- und Kachelöfen gilt außerdem, dass für eine schadstoffarme und energieeffiziente Verbrennung neben der eingesetzten Technik auch die Qualität des Brennstoffs und das Betreiberverhalten eine wichtige Rolle spielen. Hinweise zum richtigen Anheizen und dem Betrieb von Kamin- und Kachelöfen finden Verbraucher auf unserer Internetseite unter:
https://www.schornsteinfeger.de/kaminoefen.aspx.
Betreiber, die sich unsicher sind, ob ihre Einzelraumfeuerungsanlage von der o.g. Austausch- bzw. Nachrüstverpflichtung betroffen ist oder weitergehende Fragen zu diesem Thema haben, können sich jederzeit an ihren zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wenden.
Mehr Informationen zum Handwerk sowie Presseinformationen und Bildmaterial zum Download finden Sie unter
www.schornsteinfeger.de.